Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

14. Bildung, Wissenschaft, Forschung

Übersicht

91.040 Hochschulförderungskredite 1992 bis 1995
Aide aux universités. Crédits 1992 à 1995

Botschaft : 03.06.1991 (BBL III, 1009 / FF III, 1025)

Ausgangslage

Am 1. Januar 1992 wird das revidierte Hochschulförderungsgesetz (HFG) in Kraft treten und das geltende HFG vom 28. Juni 1968 ablösen. Das revidierte HFG hält an der bisherigen Zweiteilung der ordentlichen Finanzbehelfsarten fest: Zum einen werden alljährlich Grundbeiträge zur Unterstützung des Hochschulbetriebs ausgerichtet, zum andern von Fall zu Fall Investitionsbeiträge an Bauvorhaben oder an Anschaffungen gewährt.

Die Kredite für die zwei Beitragsarten werden durch einen einfachen Bundesbeschluss für einen Zeitraum von mehreren Jahren, die sog. Beitragsperiode, verabschiedet.

Die Gesamtsumme der Grundbeiträge für die vier Jahre soll höchstens 1793 Millionen Franken betragen. Für die Unterstützung der Hochschulinvestitionen im gleichen Zeitraum ist ein Verpflichtungskredit von 400 Millionen Franken vorgesehen.

Der Bundesrat schlägt für die kommenden acht Jahre gezielte Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an allen Hochschulen vor, durch die auch der Frauenanteil im Lehrkörper gestärkt und die Betreungsverhältnisse verbessert werden sollen.

Mit einem Verpflichtungskredit von 20 Millionen Franken möchte der Bundesrat in den nächsten vier Jahren an den Bau neuer Wohnheime für Studierende der ETH beitragen.

Schliesslich beantragt der Bundesrat eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem HFG.

Die Vorlage stellt sich aus folgenden fünf Bundesbeschlüssen zusammen:

  1. Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Hochschulförderungsgesetz in den Jahren 1992-1995
  2. Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses in denJahren 1992-1995
  3. Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses im ETH-Bereich in den Jahren 1992-1995
  4. Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen in den Jahren 1992-1995
  5. Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz

Verhandlungen

NR 02.10.1991 AB 1991, 1791
SR 10.12.1991 AB 1991, 1029
NR 29.01.1992 AB 1992, 124
NR/SR 30.01.1992 Schlussabstimmungen zu B (88:25 / 36:0) und E (69:1 / 36:0)

Der Nationalrat stimmte als erste Kammer der Vorlage ohne Gegenstimme zu. Der Antrag einer Kommissionsminderheit, die Hochschulträger ausdrücklich zur Entwicklung eines umfassenden Koordinationskonzeptes zu verpflichten, wurde mit 64:47 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit bejahte zwar den Koordinationsbedarf, fürchtete aber um die Vielfalt der kantonalen Hochschulen und machte formelle Gründe geltend.

Der Ständerat befürwortete einen höheren Frauenanteil im akademischen Nachwuchs. Mit 18:16 Stimmen votierte er gegen dem Antrag seiner Kommission für eine zwingende Formulierung, wonach ein Drittel der mit einem Spezialeffort zu schaffenden 300 Stellen Frauen vorbehalten sein muss. Sonst waren die fünf Vorlagen unbestritten. Im Bundesbeschluss B schuf der Ständerat zwei Differenzen. Die Theologische Fakultät Luzern soll auch Beiträge zur Förderung des akademischen Nachwuchses und zur Förderung der Frauen im Lehrkörper erhalten. Ebenfalls soll für die Geltendmachung von Bundesleistungen die Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen als Voraussetzung gefordert werden. Der Nationalrat stimmte diesen Beschlüssen zu.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

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